MINISTERERKLÄRUNG DER 7. TRILATERALEN REGIERUNGSKONFERENZ ZUM SCHUTZ DES WATTENMEERES
LEEUWARDEN, 30. NOVEMBER 1994
Die Teilnehmer fassen folgende Beschlüsse:
SCHUTZ VON SEEHUNDEN UND KLEINWALEN
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anzuerkennen, dass Art. VI des Abkommens zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer die Entnahme von Seehunden verbietet und für ausnahmsweise Entnahmen strenge Maßstäbe vorsieht;
57
erneut zu bekräftigen, dass – wie auch im „Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation im Wattenmeer 1991 – 1995“ dargelegt – die Pflege kranker Seehunde mit anschließender Freilassung unter biologischen und naturschützerischen Gesichtspunkten nicht erforderlich ist;
58
das auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrung erstellte „Statement on Seal Rehabilitation and Release“ zur Kenntnis zu nehmen, das Seehundexperten als Grundlage für Richtlinien zur Pflege kranker Seehunde und ihrer Wiederfreilassung ausgearbeitet haben und in dem sie zum Schluß kommen, dass die Pflege kranker Seehunde und ihre Wiederfreilassung nicht stattfinden sollte, weil sie für die Seehundpopulation nicht erforderlich ist und wegen der damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Einschleppung von Krankheitserregern sowie im Hinblick auf eine gegen die natürliche Selektion gerichtete Wirkung/Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Widerstandskraft sowie die Vermischung verschiedener Populationen;
59
anzuerkennen, dass die derzeitige Entnahmerate nach Inkrafttreten des Abkommens zum Schutz der Seehunde ungerechtfertigt hoch ist und deshalb
60
die Zahl der aus dem Wattenmeer entnommenen und wieder freigelassenen Seehunde auf den niedrigst möglichen Stand zu bringen ist, und zwar auf der Grundlage von Richtlinien zum Umgang mit kranken und geschwächten Seehunden sowie offensichtlich verlassenen Jungtieren, und bei der Wiederfreilassung von Seehunden ins Wattenmeer nach dem Vorsorgeprinzip gem. Art. 58 vorzugehen – näheres dazu wäre dann im Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation des Wattenmeeres für die Jahre 1996 bis 2000 auszuführen. Diesen Richtlinien sind folgende Prinzipien zugrundezulegen:
60.1
ln jedem Land ist nur ein sehr kleiner Personenkreis zu Entscheidungen über den Umgang mit kranken oder geschwächten Seehunden und verlassenen Jungtieren, einschließlich ihrer Entnahme und Wiederfreilassung, berechtigt, und nur solche Tiere sollten entnommen werden, die auch eine Überlebenschance haben;
60.2
Gesundgepflegte Seehunde sind – auf der Grundlage einer Erlaubnis von seiten der jeweiligen nationalen Naturschutzbehörde – nur dann wieder in die Natur zurückzubringen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(i) der Seehund wurde nicht mit bestimmten Arten von Medikamenten behandelt, die im Rahmen des Schutz- und Managementplans für Seehunde, der 1995 fortgeschrieben wird, näher auszuführen sind;
(ii) der Seehund ist nicht Träger eines für die in der freien Natur lebenden Artgenossen fremden Krankheitserregers;
(iii) der Seehund wird sobald wie möglich freigelassen, jedoch spätestens ein halbes Jahr nach Aufnahme der Pflege
(iv) der Seehund wurde nicht in einer Aufzuchtstation gehalten, in dem sich wattenmeerfremde Tierarten oder Meeressäugetiere von außerhalb des Wattenmeerraumes befinden.
60.3
Seehunde sollten nur in die Gebiete wieder freigelassen werden, in denen sie aufgefunden wurden.
60.4
Seehunde sind nicht von einem Gebiet des Wattenmeerbereichs in ein anderes zu verbringen.
60.5
Unter Obhut des Menschen gehaltene Seehunde sind prinzipiell nicht wieder auszuwildern.
60.6
In Gefangenschaft geborene Seehunde sind nicht wieder auszuwildern. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
61
zu vereinbaren, dass die nach Art. 60 zu erstellenden Grundsätze und Richtlinien auch auf die Kegelrobbe anwendbar sind;
62
den Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation im Wattenmeer, der 1995 ausläuft, im Lichte der Ergebnisse des gemeinsamen trilateralen Seehundprojekts (Joint Trilateral Seal Project) für den Zeitraum von 1996 bis 2000 fortzuschreiben; 63 es zu begrüßen, dass das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee in Kraft getreten ist und zu bestätigen, dass eine enge Zusammenarbeit mit den betreffenden Gremien bereits aufgenommen wurde und soweit zweckmäßig weiter ausgebaut wird.
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