Heuler

Eine Robbe am Strand - was nun?

Im deutschen Wattenmeer werden jährlich mehr als 7.000 Seehunde geboren. Einige hundert davon, die mutterlos aufgefunden wurden, werden in den Seehundstationen Friedrichskoog und Norddeich aufgezogen und dann wieder frei gelassen.

Was ist ein sogenannter „Heuler“?

Wenn das Jungtier von der Mutter getrennt wird – ob durch eine Störung oder weil sie auf Jagd ist – stößt es Kontaktlaute aus. Diese Laute benutzt der “Heuler”, um mit der Mutter in Kontakt zu bleiben oder zu kommen, wenn diese von ihren Nahrungszügen zurückkehrt.

Hiervon abgeleitet bezeichnet man als „Heuler“ junge Seehunde im Alter von erst wenigen Tagen bis zu 3 Wochen, also während der Säugezeit, wenn sie dauerhaft ihre Mutter verloren haben. Eine solche Trennung kann durch natürliche Ursachen wie Sommerstürme, Krankheit oder Tod der Mutter, aber auch menschliche Einflüsse, wie Störungen an den Wurfplätzen, zustande kommen. Diese Faktoren sind von Jahr zu Jahr unterschiedlich, daher schwankt die Anzahl der Heuler.

Nicht jeder Seehund am Strand ist ein „Heuler“, einzelne Robben liegen immer wieder an den Stränden und ruhen, typische Anzeichen von Entspannung ist die „Bananenstellung“.

Seehund
Entspannter Seehund

© Martin Stock / LKN.SH

Heuler bei Kegelrobben selten

Bei Kegelrobben treten nur selten sogenannte „Heuler“ auf. Vielmehr werden junge Kegelrobben in der Säugezeit regelmäßig allein am Strand zurückgelassen, während das Muttertier auf Nahrungssuche geht. Hier gilt in besonderem Maße: Großen Abstand halten und nicht den Weg zum Wasser versperren, damit das Muttertier Zugang zum ruhenden Jungtier behält.

Grundsätzlich haben sich die Länder in ihrer Wattenmeer-Kooperation darauf verständigt, so wenig wie möglich in die Bestände der Robben einzugreifen und daher die Aufnahme und Rehabilitation junger Tiere zu beschränken. Grundlage ist hierfür die Richtlinie zur Entnahme und Freilassung von Robben:

MINISTERERKLÄRUNG DER 7. TRILATERALEN REGIERUNGSKONFERENZ ZUM SCHUTZ DES WATTENMEERES

LEEUWARDEN, 30. NOVEMBER 1994

Die Teilnehmer fassen folgende Beschlüsse:

SCHUTZ VON SEEHUNDEN UND KLEINWALEN

56
anzuerkennen, dass Art. VI des Abkommens zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer die Entnahme von Seehunden verbietet und für ausnahmsweise Entnahmen strenge Maßstäbe vorsieht;

57
erneut zu bekräftigen, dass – wie auch im „Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation im Wattenmeer 1991 – 1995“ dargelegt – die Pflege kranker Seehunde mit anschließender Freilassung unter biologischen und naturschützerischen Gesichtspunkten nicht erforderlich ist;

58
das auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrung erstellte „Statement on Seal Rehabilitation and Release“ zur Kenntnis zu nehmen, das Seehundexperten als Grundlage für Richtlinien zur Pflege kranker Seehunde und ihrer Wiederfreilassung ausgearbeitet haben und in dem sie zum Schluß kommen, dass die Pflege kranker Seehunde und ihre Wiederfreilassung nicht stattfinden sollte, weil sie für die Seehundpopulation nicht erforderlich ist und wegen der damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Einschleppung von Krankheitserregern sowie im Hinblick auf eine gegen die natürliche Selektion gerichtete Wirkung/Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Widerstandskraft sowie die Vermischung verschiedener Populationen;

59
anzuerkennen, dass die derzeitige Entnahmerate nach Inkrafttreten des Abkommens zum Schutz der Seehunde ungerechtfertigt hoch ist und deshalb

60
die Zahl der aus dem Wattenmeer entnommenen und wieder freigelassenen Seehunde auf den niedrigst möglichen Stand zu bringen ist, und zwar auf der Grundlage von Richtlinien zum Umgang mit kranken und geschwächten Seehunden sowie offensichtlich verlassenen Jungtieren, und bei der Wiederfreilassung von Seehunden ins Wattenmeer nach dem Vorsorgeprinzip gem. Art. 58 vorzugehen – näheres dazu wäre dann im Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation des Wattenmeeres für die Jahre 1996 bis 2000 auszuführen. Diesen Richtlinien sind folgende Prinzipien zugrundezulegen:

60.1
ln jedem Land ist nur ein sehr kleiner Personenkreis zu Entscheidungen über den Umgang mit kranken oder geschwächten Seehunden und verlassenen Jungtieren, einschließlich ihrer Entnahme und Wiederfreilassung, berechtigt, und nur solche Tiere sollten entnommen werden, die auch eine Überlebenschance haben;

60.2
Gesundgepflegte Seehunde sind – auf der Grundlage einer Erlaubnis von seiten der jeweiligen nationalen Naturschutzbehörde – nur dann wieder in die Natur zurückzubringen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

(i) der Seehund wurde nicht mit bestimmten Arten von Medikamenten behandelt, die im Rahmen des Schutz- und Managementplans für Seehunde, der 1995 fortgeschrieben wird, näher auszuführen sind;

(ii) der Seehund ist nicht Träger eines für die in der freien Natur lebenden Artgenossen fremden Krankheitserregers;

(iii) der Seehund wird sobald wie möglich freigelassen, jedoch spätestens ein halbes Jahr nach Aufnahme der Pflege

(iv) der Seehund wurde nicht in einer Aufzuchtstation gehalten, in dem sich wattenmeerfremde Tierarten oder Meeressäugetiere von außerhalb des Wattenmeerraumes befinden.

60.3
Seehunde sollten nur in die Gebiete wieder freigelassen werden, in denen sie aufgefunden wurden.

60.4
Seehunde sind nicht von einem Gebiet des Wattenmeerbereichs in ein anderes zu verbringen.

60.5
Unter Obhut des Menschen gehaltene Seehunde sind prinzipiell nicht wieder auszuwildern.

60.6
In Gefangenschaft geborene Seehunde sind nicht wieder auszuwildern. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

61
zu vereinbaren, dass die nach Art. 60 zu erstellenden Grundsätze und Richtlinien auch auf die Kegelrobbe anwendbar sind;

62
den Schutz- und Managementplan für die Seehundpopulation im Wattenmeer, der 1995 ausläuft, im Lichte der Ergebnisse des gemeinsamen trilateralen Seehundprojekts (Joint Trilateral Seal Project) für den Zeitraum von 1996 bis 2000 fortzuschreiben; 63 es zu begrüßen, dass das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee in Kraft getreten ist und zu bestätigen, dass eine enge Zusammenarbeit mit den betreffenden Gremien bereits aufgenommen wurde und soweit zweckmäßig weiter ausgebaut wird.

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Eine Robbe am Strand – was tun?

Der erste Reflex beim Fund einer Robbe: Man möchte helfen. Doch nicht jede allein liegende Robbe ist ein mutterloser Heuler, der tatsächlich Hilfe benötigt. Die Beurteilung der Situation muss den Fachleuten überlassen werden. Daher unbedingt beachten:

 

  • Unbedingt größt möglichen Abstand halten und nicht den Weg zum Wasser versperren, damit die Mutter wieder zu ihrem Jungtier finden kann.
  • Leise sein, um das Tier nicht zu beunruhigen.
  • Das Tier auf gar keinen Fall anfassen – auch zur eigenen Sicherheit, denn Robben können heftig beißen. Und beachten Sie, dass Wildtiere Krankheiten übertragen können, auch dann, wenn sie gesund erscheinen.
  • Falsch verstandene Tierliebe ist es, das Tier zu streicheln oder mitzunehmen!
    Lassen Sie es am Fundort!
  • Hunde und andere Tiere anleinen bzw. fernhalten, um dem Findling Stress zu ersparen und die Übertragung von Krankheiten zwischen Robbe und Hund bzw. andere Tieren zu vermeiden.
  • Melden Sie den Fundort an eine der nachfolgend benannten zuständigen Personen oder Einrichtungen:

Meldestellen


Wen informiere ich?

  • den verantwortlichen Seehundjäger (Telefonnummern sind in der Region und bei der Polizei bekannt, hängen z.B. in der Kurverwaltung aus),
  • die Seehundstation Friedrichskoog e.V. (Telefon 04854/1372) oder
  • die Polizei (Telefon 110).

Was machen Seehundjäger?

Seehunde unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht, haben aber eine ganzjährige Schonzeit. 1974 wurde in Deutschland die Jagd auf diese Robbenart eingestellt. Seehundjäger sind seit der Einstellung der Jagd Seehundschützer und haben weitgehend Aufgaben der Hege übernommen. Doch neben Seehunden kümmern sie sich auch um andere verletzte Meeressäugetiere, dies in Zusammenarbeit mit Naturschutz-Verbänden, Nationalpark-Rangern, Wissenschaftler/innen oder der Seehundstation Friedrichskoog.

Im Einzelnen umfassen die heutigen Aufgaben:

  • Betreuung von Robben. Hierzu gehören z.B.:
    • Beobachtung von Robben (Absperrung der Fundorte), oft in Kooperation mit Verbänden und Nationalpark-Rangern,
    • Fang kranker oder verletzter Tiere,
    • Bergung von Heulern oder verletzten Tieren mit Einlieferung in die Seehundstation Friedrichskoog
  • Tierschutzgerechte Nottötung schwerkranker Robben
  • Bergung toter Robben und toter Kleinwale
  • Dokumentation der Beobachtungen und Funde
  • Mitarbeit bei Forschungsvorhaben
  • Information der Öffentlichkeit

Weitere Informationen finden Sie unter:

Seehundstation Friedrichskoog

Seehundmanagemenent und FAQs (Land Schleswig-Holstein)

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Wen informiere ich?

die Mitarbeiter:innen in der Nationalpark-Station Neuwerk (Tel. 04721/69271) oder im Nationalpark-Haus Neuwerk (Tel. 04721/395349)

Wie geht es weiter?

Die Mitarbeiter der Nationalpark-Station Neuwerk (Nationalpark-Ranger) sind erfahren im Umgang mit den Robben und veranlassen in Zusammenarbeit mit dem Jagdschutzbeauftragten alles weiter Erforderliche. Seehunde unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht, haben aber eine ganzjährige Schonzeit. 1974 wurde in Deutschland die Jagd auf diese Robbenart eingestellt. Jagd(schutz)beauftragte sind seit der Einstellung der Jagd auch mit dem Schutz der Seehunde betraut und sie kümmern sich auch um andere verletzte Meeressäugetiere – dies auch in Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und Wissenschaftler:innen.

Zu den weiteren Schritten und Aufgaben gehören in Kooperation mit dem Verein Jordsand zum Schutz der Seevögel und der Natur e.V.:

  • Beobachtung von Robben,
  • Absperrung der Fundorte (bei Bedarf),
  • tierschutzgerechte Nottötung schwerkranker Robben,
  • Bergung toter Robben,
  • Dokumentation der Beobachtungen und Funde,
  • Mitarbeit bei Forschungsvorhaben,
  • Information der Öffentlichkeit.

Ziel des Managements im hamburgischen Wattenmeer ist es, die Aufnahme von „Heulern“ gemäß den Richtlinien in der „Leeuwarden Declaration“ (§60)  der „7. Trilateralen Regierungskonferenz zum Schutz des Wattenmeeres“ (1994) auf den niedrigst möglichen Stand zu bringen.

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Wen informiere ich?

Der schnellste und direkteste Weg ist ein Anruf bei der Seehundstation Nationalpark-Haus Norddeich, Dörper Weg 24, 26506 Norden, Tel. 04931 97333-0. Ist die Nummer nicht parat oder kein Telefon zur Hand, wenden Sie sich am besten an die örtlichen Nationalpark-Ranger:innen oder Nationalpark-Häuser und -Zentren. Diese geben Ihre Meldung an die Seehundstation weiter.

Wie geht es weiter?

Die Seehundstation informiert einen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort, der sich das Tier anschaut. Ist es wirklich hilfebedürftig, organisiert er den Transport zur Seehundstation. Dort wird der Seehund (oder die Kegelrobbe) tierärztlich untersucht, erhält die notwendige medizinische Versorgung und wird dann aufgepäppelt. Sobald das Tier ein gesundes Gewicht erreicht hat und selbst Fische fangen kann, wird es – zusammen mit einer kleinen Gruppe von Gleichaltrigen – wieder in die Freiheit entlassen.

Die Seehundstation bietet auf ihrer Website Tipps zum richtigen Verhalten im Falle eines Heulerfunds.

Seehundstation Nationalpark-Haus Norddeich

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Ob ein aufgefundenes Robbenkind wirklich Hilfe braucht, können nur erfahrene Fachleute entscheiden. Oberstes Gebot ist: Heuler niemals anfassen oder gar aufsammeln – denn damit ist die Trennung von der Mutter besiegelt und den Fachleuten bleibt dann nichts anderes übrig, als sie in Obhut zu nehmen. In den Seehundstationen werden die  Jungtiere bestens versorgt und später wieder ausgewildert – aber schöner wäre es für alle Beteiligten, wenn ein eigentlich gesunder junger Seehund unter Obhut seiner Mutter in der Natur aufwachsen darf.

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