Wassersport

Das Wattenmeer ist ein beliebtes Revier zum Segeln, Surfen, Wasserwandern und für Motorboote. Die Tideverhältnisse bringen navigatorisch besondere Herausforderungen mit sich. Gleichzeitig ist das Wattenmeer aufgrund seiner ökologischen Bedeutung auch für Vögel, Robben und Schweinswale als Nationalpark geschützt. Das Miteinander von Wassersport und Natur in den Wattenmeer-Nationalparken regelt die Nordsee-Befahrensverordnung. Mit ihrer Neufassung Ende April 2023 gelten neue Regelungen.

  • Informieren Sie sich vor Ihrer Fahrt über die im Fahrgebiet geltenden Schutzgebietsbestimmungen.
  • Halten Sie sich an die Befahrensregelungen und verwenden Sie die aktuellen amtlichen Seekarten.
  • Nehmen Sie bitte Rücksicht und halten Sie, wo dies möglich ist, 500 m Abstand zu Liegeplätzen von Seehunden, größeren Vogelansammlungen und den Salzwiesen der Inseln und Vorländer am Festland; sie sind Brut- und Rastgebiete für Vögel.
  • Tragen Sie keinen Müll in das Meer ein und nutzen Sie Entsorgungsmöglichkeiten in den Häfen.
Verschieden große Schiffe zwischen den Markierungen der Fahrrinne im Meer.
Die Tideverhältnisse bringen navigatorisch besondere Herausforderungen für den Wassersport mit sich.

© Martin Stock / LKN.SH

§ Für das Befahren der Küstengewässer innerhalb der Nationalparke gelten die Regelungen der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung – NordSBefV). Diese Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums „regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen“ (§ 1 NordSBefV).

  • Dafür bestimmt sie Schutzbereiche, die nur eingeschränkt befahren werden dürfen bzw.
  • in denen ein Trockenfallenlassen zu unterlassen ist.
  • Zudem gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen.
  • Der Einsatz bestimmter Wassersportgeräte wie Jet-Skis oder das Ziehen von Wasserski ist gänzlich untersagt;
  • zum Kitesurfen stehen näher bestimmte Bereiche zur Verfügung.

Die wichtigsten Regelungen der Nordsee-Befahrensverordnung:

Örtliche Beschränkungen

Innerhalb der Zone 1 (in Niedersachsen: „Ruhezone“) der Nationalparke sind Besondere Schutzgebiete festgelegt. Das sind Bereiche, die

  • intensiv von Seehunden und Kegelrobben oder
  • als Nahrungs- oder Mausergebiete von Vögeln genutzt werden bzw.
  • unmittelbar an wichtige Brutgebiete angrenzen oder
  • auch durch das Vorkommen von Seegras geprägt sind.

Während ihrer jeweiligen Schutzzeiten – entweder ganzjährig oder vom 15.04. bis 01.10. eines Jahres – dürfen sie grundsätzlich nur innerhalb der gekennzeichneten Fahrwasser befahren werden, zudem auf einzelnen bestimmten Routen und Wasserwanderwegen. Für den Schutz dieser Gebiete ist das Trockenfallen dort grundsätzlich untersagt.

Die Bereiche der Zone 1 / „Ruhezone“ gelten insgesamt als Allgemeines Schutzgebiet. Das Trockenfallen ist dort wie in den Besonderen Schutzgebieten grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind bestimmte Ausstiegs- und Aufenthaltsstellen. Einige von ihnen sind allein Paddler*innen vorbehalten; für sie ist zudem in Schleswig-Holstein eine gesonderte Route eingerichtet.

Eine Übersicht über die Besonderen und die Allgemeinen Schutzgebiete mit den Möglichkeiten zum Trockenfallen und den zusätzlichen Routen zu den Fahrwassern findet sich hier.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

(für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge)

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind in Knoten (1 kn = 1,852 km/h) als Fahrt über Grund angegeben und gelten nur für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge. Eingeteilt sind die Wattenmeer-Nationalparke in einen inneren und einen äußeren Bereich.

Im äußeren Bereich – nördlich (in Niedersachsen) bzw. westlich (in Hamburg und Schleswig-Holstein) der Inselkette – gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 16 kn. In bestimmten Korridoren dürfen gewerblich eingesetzte Fahrzeuge bis zu 24 kn fahren.

Im inneren Bereich – im Wesentlichen die Bereiche des Wattenmeeres zwischen dem Festland und den Inseln und Halligen – gilt die Regelgeschwindigkeit von maximal 12 kn. Innerhalb von Fahrwassern darf bis zu 16 kn schnell gefahren werden. Soweit Besondere Schutzgebiete auch außerhalb von Fahrwassern befahren werden dürfen, also außerhalb ihrer jeweiligen Schutzzeiten, dürfen sie dort mit bis zu 8 kn befahren werden.

Übersicht der Geschwindigkeits­beschränkungen

 Flächeim Fahr­wasser
Innenbereich allgemein12 kn16 kn
Besonderes Schutzgebiet8 kn (außerhalb Schutz­zeiten)12 kn
Außenbereich16 kn16 / 24 kn

Besondere Regelungen für einzelne Nutzungen

Einige Wasserfahrzeuge sind typischerweise mit einem besonderen Störungspotenzial verbunden. Sie üben für Meeressäuger oder Vögel schwer einschätzbare und nicht vorhersehbare Fahrbewegungen aus, sind besonders laut oder mit einem Drachen verbunden, der eine eigene Scheuchwirkung aufweisen kann.

Zum Kitesurfen bzw. Wingfoilen stehen bestimmte Bereiche zur Verfügung. In Niedersachsen sind dies 30 Spots mit einer Gesamtfläche von über 3.000 ha, in Schleswig-Holstein 22 Spots mit einer Gesamtfläche von knapp 13.000 ha. Zu ihrer Nutzung gelten teilweise weitere Vorgaben wie z. B. eine Beschränkung auf die Zeit drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser. Eine Übersicht der einzelnen Kitesurfspots und deren spezieller Regelungen findet sich hier.

Untersagt ist der Betrieb von Wassersportgeräten wie Wasserbobs, Wassermotorrädern (Jet-Ski, außer als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken) oder angetriebenen Surfbrettern sowie von maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper bzw. Drachen oder einen Fallschirm ziehen.