Sport- und Freizeitfischerei

Für die Sport- und Freizeitfischerei mit Angeln und Reusen und das Sammeln von lebenden Muscheln gelten in den Wattenmeer-Nationalparks besondere Regelungen.

Regelungen in Schleswig-Holstein

 Im küstennahen Bereich ist Angeln grundsätzlich möglich. Ausnahme sind Brut- und Rastgebiete in Salzwiesen, die vor Ort kenntlich gemacht sind. Auch vom Boot aus ist es im Nationalpark fast überall möglich, zu angeln. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Im nutzungsfreien Gebiet südlich des Hindenburgdammes ist das Angeln vom Boot aus verboten. Wegen der Mauser der Brandenten im südlichen Dithmarscher Wattenmeer sollten einige Priele in diesem Gebiet vom 1. Juli bis 15. September nicht befahren werden.

Muscheln dürfen Sie in der Zone 2 sammeln – mit gültigem Fischereischein natürlich. Die Menge ist auf maximal 10 kg pro Tag beschränk. In der Zone 1 dürfen Sie Muscheln nur im küstennahen Bereich (ca. 1 km) sammeln.

Regelungen in Hamburg

Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer ist das Angeln von Fischen und das Fangen von Speisekrabben sowie das Sammeln von Muscheln für den eigenen Bedarf in der Zone II zugelassen.
Für fischereirechtliche Kontrollen ist die Fischereiaufsicht zuständig.

Regelungen in Niedersachsen

Innerhalb der Zwischenzone und der Erholungszone des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer ist die Sport- und Freizeitfischerei, einschließlich des Wattwurmstechens im Handstich, frei möglich. Während der Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli eines Jahres bleiben allerdings Betretungsbeschränkungen innerhalb den Salzwiesen zu beachten. In der Ruhezone des Nationalparks sind für die Sport- und Freizeitfischerei nur wenige Flächen und Zuwegungen gesondert zugelassen.

Lebende Muscheln dürfen in kleinen Mengen für den eigenen Verzehr gesammelt werden. Für die gewerbliche Muschelfischerei ist ein Erlaubnisschein erforderlich.

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