Hamburg

Drohnen im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer

Hier gibt es Informationen rund um die Drohnennutzung im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer.
Wildlebende Tiere, insbesondere Vögel, nehmen Drohnen als Greifvögel (also Fressfeinde) wahr und reagieren oft mit Stress, Flucht- oder Verteidigungsverhalten. Bitte verzichten Sie deshalb darauf, Ihre Drohne im Nationalpark fliegen zu lassen!

Rechtliche Grundlagen

Drohnenflüge sind über Nationalparks, Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten seit 2017 nach dem Luftverkehrsrecht (§ 21 h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO) grundsätzlich verboten.

 

Befreiung

Die Luftfahrtbehörde kann unter bestimmten Umständen Ausnahmen vom allgemeinen Flugverbot gemäß LuftVO genehmigen. Dafür ist eine Befreiung nach Nationalparkgesetz notwendig. Das Befreiungsverfahren ist ein offizielles Verfahren gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), bei dem unter anderem die anerkannten Naturschutzverbände obligatorisch beteiligt werden müssen.

Dadurch ergibt sich eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Monaten.

Die Genehmigung einer Befreiung hängt davon ab, ob überzeugend dargelegt werden kann, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse gegenüber dem Schutzinteresse, geregelt durch das Nationalparkgesetz überwiegt. Ein etwaiger Drohneneinsatz wir immer von Fachpersonal vor Ort begleitet.  

  • Für eine Befreiung benötigen wir das ausgefüllte Formular von Ihnen.
  • Bitte beachten Sie, dass das einreichen des Formulars kein Präjudiz für eine Befreiung nach dem Nationalparkgesetz darstellt.
  • Genehmigungen, die aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sind, werden durch den Antrag auf Befreiung nicht ersetzt.

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