Schleswig-Holstein

Schutz der Wattenmeer-Biodiversität

... rechtens und für uns Menschen von Nutzen

Der Schutz der Tiere und Pflanzen im Wattenmeer, deren Lebensstätten sowie deren Lebensbeziehungen ist als Schutzzweck im §2(1) des Nationalparkgesetzes festgelegt (für Schleswig-Holstein von 1999, aktualisiert 2024).

Damit ist ein Teil dessen, was unter biologischer Vielfalt verstanden wird, gesetzlich im Nationalpark geschützt.

Weltweit ist der Schutz der Biodiversität bereits seit mehr als 30 Jahren international rechtlich verankert, nämlich im Übereinkommen zum Schutz der Biodiversität (Convention on Biological Diversity, CBD), welches 1992 verabschiedet wurde. Darüber hinaus wurde auf EU-Ebene die EU-Biodiversitäts-Strategie 2030 im Jahr 2020 auf den Weg gebracht und sieht den umfassenden Schutz der biologischen Vielfalt in den EU-Mitgliedsstaaten vor, beispielsweise durch die Schaffung von Schutzgebieten oder die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, aber auch durch naturschonendere Bewirtschaftungsmethoden an Land und im Meer. Auch in Deutschland gibt es eine Nationale Biodiversitätsstrategie. In Schleswig-Holstein wurde die Landes-Strategie „Kurs Natur 2030“ geschaffen.

Weitere Naturschutzrichtlinien und Verordnungen auf europäischer oder nationaler Ebene haben den Schutz der biologischen Vielfalt in einzelnen Paragraphen festgelegt.

Der Schutz der Biodiversität ist eine einerseits ethisch bedingte Verantwortung für die natürliche Vielfalt, andererseits auch für uns Menschen von besonderer Bedeutung, als Teil dieser Natur. Eine nachhaltige Nutzung in Bezug auf kommende Generationen, zum Beispiel durch Tourismus, Fischerei, Landwirtschaft, sichert maßgeblich das Einkommen und die Arbeitsplätze an der Küste und darüber hinaus. Die Möglichkeit zur Erholung fördert das seelische und körperliche Wohlbefinden vieler Menschen.

Schutzzweck
Der Nationalpark ist als Lebensstätte der dort natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und der zwischen diesen Arten und den Lebensstätten bestehenden Lebensbeziehungen zu erhalten. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert.

Nationalparkgesetz §2(1)

Zwei Seehunde am Strand an der Kante zum Wasser.
Große Meeressäuger, wie Seehunde, dürfen in Deutschland zwar nicht gejagt werden, doch sie haben mit anderen Gefahren zu kämpfen, zum Beispiel mit Wasserverschmutzung oder auch Störungen durch Menschen.

© Martin Stock / LKN.SH

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