Rechtsgrundlagen

Die zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz der Nationalparks sind die Nationalpark-Gesetze der drei Bundesländer. Daneben gibt es aber noch eine Reihe von weiteren Gesetzen, Richtlinien, Programmen und Abkommen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene, die auf die Nationalparks bzw. das Wattenmeer Anwendung finden.


Nationalparkgesetz

Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres, Nationalparkgesetz NPG vom 17. Dezember 1999 (Schl.-H. GVBl. S. 518).

Nationalparkgesetz (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)

Allgemeinverfügung

Zulassung von Ausnahmen nach dem Nationalparkgesetz. Bekanntmachung vom 27. September 2004 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 800).

Allgemeinverfügung (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)

Gebietsspezifische Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“

Festlegung von Erhaltungszielen für im Nationalpark Wattenmeer vorkommende europaweit geschützte Arten und Lebensraumtypen  (Code Nr.: DE-0916-391) (Amtsblatt Sch.-H. vom 10.07.2007 S. 621).

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (schleswig-holstein.de/PDF)

Gebietsspezifische Erhaltungsziele für das das Vogelschutzgebiet „Ramsar Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“

Festlegung von Erhaltungszielen für im Nationalpark Wattenmeer vorkommende europaweit geschützte Vogelarten  (Code Nr.: DE-0196-491) (Amtsblatt Sch.-H. 23.04.2007 S. 311).

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (schleswig-holstein.de/PDF)

Landesnaturschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Natur, LNatSchG vom 24.Februar.2010 (Sch.-H. GVOBI. S. 301 ).
Mit diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das BNatSchG ergänzen oder von diesem unter Beachtung bestimmter Regeln und Grundsätze abweichen.

Direkte Wirkung im Nationalpark entfalten Vorschriften zum gesetzlichen Biotopschutz (§ 21),  zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen  (§ 27), die Bestimmungen zum Aufbau des Netzes Natura 2000 (§§ 22 ff) und die Bestimmungen zum Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle (§ 33) sowie zur Sondernutzung am Meeresstrand (§ 34).

Landesnaturschutzgesetz (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein

Fortschreibung 2021

Der Nationalpark ist als Vorranggebiet für den Naturschutz festgestellt. Durch die Ausweisung wird sichergestellt, dass andere Planungen und Maßnahmen in diesem Vorranggebiet nur realisiert werden, wenn sie mit diesem Vorrang vereinbar sind (Ziffer 5.2.1).

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein

Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein 1999

Dieses landesweite Fachprogramm des Naturschutzes stellt Rahmenziele und Maßnahmen auch für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer dar.

Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein 1999 (schleswig-holstein.de)

Schutzzonen-Verordnung

Landesverordnung über die Anpassung der Kartendarstellung der Schutzzonen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (Schutzzonenverordnung Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer – SchutzzonenVO) vom 4. Dezember 2017 (Schl.-H. GVBl. v. 21.12.2017, S. 556)

Schutzzonen-Verordnung (schleswig-holstein.de/PDF)

Dazugehörige Karten:

nach oben

Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer

vom 9. April 1990 (HmbGVBl. 1990, S. 63) in der letzten berücksichtigten Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43).

Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer (landesrecht-hamburg.de)

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, S. 350) in der letzten berücksichtigten Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92).

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (landesrecht-hamburg.de)

Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001

Die wichtigste Grundlage für den Schutz des niedersächsischen Wattenmeeres ist das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. 2001, S. 443), das seit Inkrafttreten mehrere Änderungen erfahren hat. Das NWattNPG legt in seinem Schutzzweck (§2) fest, dass die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden soll. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Er ist Bestandteil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.
Das Gebiet des Nationalparks wurde 2001 und 2010 erweitert. Vorläufer des NWattNPG war das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), welches seinerzeit die Verordnung über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 13. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 533), in Kraft getreten am 01. Januar 1986, ablöste.

Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104)

Dieses Gesetz beinhaltet weitere Vorschriften, die das NWattNPG in seiner rechtlichen Schutzwirkung ergänzen. Das betrifft vor allem Eingriffe in Natur und Landschaft und den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope.

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)

Das niedersächsische Landesraumordnungsprogramm in der Fassung vom 8. Mai 2008; letzte Änderung durch Verordnung vom 24.09.2012 (Nds. GVBl. S. 350), unterstützt durch Festlegungen von Zielen und Grundsätzen für die Raumordnung auch den Schutz des Nationalparks. Das Nationalparkgebiet ist im LROP 2012 als Vorranggebiet für Natura 2000 festgelegt.

Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)

Direkte Wirkung im Nationalpark entfalten Vorschriften zum Nationalpark (§ 24), zum gesetzlichen Biotopschutz (§ 30), zum besonderen Artenschutz (§§44 ff) und die Bestimmungen zum Aufbau des Netzes Natura 2000 (§§ 31 ff).

Bundesnaturschutzgesetz

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)

vom 12. Februar 1992 | Neufassung vom 27. April 2023

Die Zuständigkeit für die Befahrensregelung liegt beim Bundesministerium für Verkehr. Seit 1992 wird das Befahren mit Wasserfahrzeugen im Nationalpark tideabhängig geregelt: Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, dass die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Bestimmte Robben- und Vogelschutzgebiete sind zu unterschiedlichen Jahreszeiten für das Befahren gesperrt. Ihre genaue Lage ist in den Seekarten verzeichnet.

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NordSBefV)

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)

Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) stellt bundesweit bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter besonderen bzw. strengen Schutz. Darunter befinden sich z. B. auch viele typische Vogelarten des Wattenmeeres.

Bundesartenschutzverordnung

Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) trat 1979 in Kraft. Sie wird durch nationale Vorschriften des Naturschutzrechts verbindlich umgesetzt. Die Flächen des Nationalparks niedersächsisches Wattenmeer sind bis auf wenige Ausnahmen „Europäisches Vogelschutzgebiet“ (siehe §2, Abs.2, Satz 1  NWattNPG) und als „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (Gebietsnummer  DE 2210-401) bei der EU Kommission gemeldet. Seine Erhaltungsziele sind im NWattNPG festgelegt (Anlage 5 NWattNPG).

EG-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG vom 30.11.2009): Vollständiger Text und weitere Informationen (Bundesamt für Naturschutz)

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009) die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union. Durch diese beiden Richtlinien wird das europaweite Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ geschaffen. Sie wird durch nationale Vorschriften des Naturschutzrechts verbindlich umgesetzt. Die Flächen des Nationalparks niedersächsisches Wattenmeer sind bis auf wenige Ausnahmen „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (siehe §2, Abs.3, Satz 1 NWattNPG) und sind in die Gemeinschaftsliste als „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ (Gebietsnummer DE 2306-301) aufgenommen. Seine Erhaltungsziele ergeben sich aus Anlage 5 NWattNPG.

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Vollständiger Text und weitere Informationen (Bundesamt für Naturschutz)

Wasserrahmenrichtlinie

Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik“ (Richtlinie 2000/60/EG) (WRRL) im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Sie wird durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das niedersächsische Wassergesetz (NWG) in nationales Recht umgesetzt. Das Nationalparkgebiet umfasst Übergangs- und Küstengewässer, für die zur Erreichung eines guten Gewässerzustandes Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne erstellt werden.

Wasserrahmenrichtlinie (europa.eu)

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie

Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, die Europäische Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL), soll dem Schutz, der Erhaltung und der Wiederherstellung eines guten Zustandes der Meeresumwelt dienen. Die Aufstellung eines Maßnahmenprogramms zum Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee ist durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Das Maßnahmenprogramm soll unter anderen räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen. Die Wattenmeer-Nationalparks zählen zu den Meeresschutzgebieten in diesem Sinne.

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie: Vollständiger Text und weitere Infos (Bundesamt für Naturschutz)

Ramsar-Konvention

Ziel dieser 1971 international vereinbarten Konvention ist der ganzheitliche Schutz von Feuchtgebieten als bedeutende Ökosysteme zum Erhalt der Biodiversität. Die 3 Wattenmeer-Nationalparks sind Feuchtgebiet internationaler Bedeutung im Sinne dieser Konvention.

Text der RAMSAR-Konvention

UNESCO-Programm „Man and Biosphere“

1971 begann das UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“, fünf Jahre später begann die Einrichtung erster Biosphärenreservate. Das schleswig-holsteinische, hamburgische und niedersächsische Wattenmeer wurden 1990/92/93 als solche anerkannt und sind damit Modellregionen für nachhaltige Entwicklung.

Weitere Informationen zum UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ (Bundesamt für Naturschutz)

OSPAR-Konvention

Das Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks  (OSPAR-Konvention, 1992) ist 1998 für seine 15 Vertragsstaaten und die Europäische Gemeinschaft verbindlich in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten der Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets wurde die Einrichtung von Meeresschutzgebieten integraler Bestandteil des OSPAR-Übereinkommens. Auch das niedersächsische und schleswig-holsteinische Wattenmeer gehört dazu.

Weitere Informationen zur OSPAR-Konvention (Bundesamt für Naturschutz)

Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee (ASCOBANS)

vom 31.3.1992

Dieses Abkommen berücksichtigt regionale Aspekte des Schutzes dieser bedrohten Arten, umfasst einen Managementplan und sieht u.a. spezifische Forschung und Monitoring vor.

Mehr Informationen zum ASCOBANS-Abkommen (Bundesamt für Naturschutz)

Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer

vom 19.11.1991

Ziel des Abkommens ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Seehundpopulation im Wattenmeergebiet Deutschlands, Dänemarks und der Niederlande. Wesentliche Instrumente dafür sind die Einrichtung von Schutzgebieten, Forschung und Monitoring, Entnahmeregelungen, Maßnahmen zur Verringerung von Störungen durch Jagd, Tourismus oder Schifffahrt und zur Verringerung von Meeresverschmutzung, Öffentlichkeitsarbeit und ein gemeinsamer Managementplan beitragen.

Weitere Informationen zum Seehund-Abkommen (Bundesamt für Naturschutz)

1982 unterzeichneten Deutschland, Dänemark und die Niederlande eine  Gemeinsame Erklärung zum Schutz des Wattenmeeres. Auf dieser Grundlage beruht die Kooperation der drei Anrainerstaaten und der Austausch zwischen Partnern aus Politik, Naturschutz, Wissenschaft, Verwaltung und Interessengruppen vor Ort. Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (CWSS, Wilhelmshaven) koordiniert diese Aktivitäten. 2019 unterzeichneten die Akteure eine Vereinbarung zur Gründung einer „Trilateralen Partnerschaft zur Unterstützung des UNESCO-Weltnaturerbes Wattenmeer“ (Memorandum of Understanding).

Weitere Informationen zur Trilateralen Wattenmeer-Zusammenarbeit (CWSS)

Mehr ...