Artenschutz

Zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversität) gehört neben dem Gebietsschutz auch der besondere Schutz einzelner Arten. Grundsätzlich gilt es, die Natur selbst walten zu lassen. Wo sie durch menschliche Einflüsse zu stark verändert wurde, gilt es, behutsam nachzuhelfen, um den Fortbestand bedrohter Arten sicherzustellen.

Die Bestände vieler Arten und deren Entwicklung werden durch Monitoring-Programme überwacht, auch in internationaler Zusammenarbeit. In den „Roten Listen“ werden die jeweiligen Bestandssituationen bewertet. Für Erhaltungsmaßnahmen bilden die Bundesartenschutz-Verordnung sowie internationale Abkommen eine juristische und politische Grundlage.
Für den Seehund- und Kegelrobbenschutz gibt es ein trilateral abgestimmtes Schutz- und Managementprogramm.

Das Bundesnaturschutzgesetz als Grundlage für den Artenschutz

Die allgemeinen Regelungen zum Schutz wildlebender Arten sind im  Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. So ist es gemäß §39 BNatSchG grundsätzlich verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, sind bestimmte Handlungen in Natur und Landschaft verboten, wie beispielsweise das Zurückschneiden der Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September oder das Räumen von wasserführenden Gräben mit einer Grabenfräse.

Spezieller Artenschutz

Für die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten bestehen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) spezielle Regeln. So ist es gemäß § 44 BNatSchG verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Bundesartenschutzverordnung

In der Bundesartenschutzverordnung werden sämtliche wildlebenden Arten tabellarisch aufgelistet, die als besonders geschützt oder streng geschützt gelten.

Besonderer Hinweis für jagdbare und fischbare Tierarten

Für den Schutz jagdbarer und fischbare Tierarten (inkl. der Fische) sowie für die gewerbsmäßige Entnahme von Tier und Pflanzen existieren Sonderregelungen im Jagd- und Fischereirecht. (Jagd, Fischerei).

Schleswig-Holstein

Nationalparkgesetz

Auch im Nationalparkgesetz (NPG) finden sich besondere Regelungen zum Artenschutz. So ist es gemäß § 5 Abs. 2 und 3 verboten,

  • die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder zu verändern, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen sowie Pflanzen standortfremder Arten einzubringen oder Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben,
  • wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu verletzen, zu töten oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen zu beschädigen oder an sich zu nehmen oder Hunde unangeleint laufen zu lassen.

Artenschutz bei Genehmigungsverfahren von Plänen und Projekten

Die Überprüfung, ob bei Projekten und Vorhaben eine erhebliche Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbote vorliegt, erfolgt während der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren in der Regel durch einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Zuge einer Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung. Beim Vorliegen artenschutzrechtlicher Betroffenheiten ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme und / oder sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (sogenannte CEF oder FCS Maßnahmen).

Artenschutzprogramme im Nationalpark

Die Wattenmeer-Nationalparks sind ebenfalls Refugien für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Mit gezielten Maßnahmen werden die Rahmenbedingungen verbessert, die notwendig sind, um den Bestand dieser Art vor Ort – und bestenfalls auch darüber hinaus – zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Jedoch lautet der Grundsatz im Nationalpark schleswig-holsteinisches Wattenmeer, dass die natürlichen in dem Gebiet ablaufenden Prozesse im Fokus der Schutzbemühungen stehen sollen (Stichwort: „Natur Natur sein lassen“). Besondere Arten sollen dabei nicht im Fokus stehen. Daher gibt es im Bereich des Nationalparks schleswig-holsteinisches Wattenmeer nur für wenige Arten spezielle Artenschutzprogramme, für die Deutschland bzw. Schleswig-Holstein eine besondere Schutzverantwortung hat:

Lachseeschwalbe

Im südlichen Bereich des Nationalparks Wattenmeers existiert im Vorland der Gemeinde Neufeld (Dithmarschen) die letzte Brutkolonie Nord- und Mitteleuropas der vom Aussterben bedrohten Lachsseeschwalbe. Zum Schutz dieser Kolonie wurde daher zusammen mit dem Kieler Umweltministerium ein breites Bündnis mit anderen Naturschutzbehörden sowie mit Stiftungen, Naturschutzverbänden und Universitäten das Artenschutzprojekt „Lachseeschwalbe in Dithmarschen“ entwickelt. Mit Hilfe dieses Artenschutzprojektes soll die letzte Brutpopulation der Lachseeschwalbe in Mitteleuropa erhalten werden. Füchse und andere Landraubtiere werden unter anderem durch einen Elektrozaun von den Seeschwalbenkolonien ferngehalten, um das Überleben der Seeschwalben zu sichern. Außerdem wird die Kolonie während der Brutzeit täglich überwacht.

Amphibienzäune

Zum Schutz der im Bereich der Dünen und der Strandseen der Gemeinde St. Peter-Ording vorkommenden Amphibien, insbesondere der dort vorkommenden gefährdeten Kreuzkröte werden dort jährlich vom betreuenden Naturschutzverband Schutzstation Wattenmeer Amphibien-Schutzzäune zu den benachbarten Strandzuwegungen und Straßen aufgestellt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die auf dem Strand parkenden PKW die kleinen Amphibien überfahren.

Hamburg

Im Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer werden gemäß EU-Vogelschutzgebietsrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU für eine ganze Reihe von Vogel- und Säugetierarten Schutzzweck und Erhaltungsziele (§2) benannt.

Gesetzlich vorgegebene Aufgabe (§4) ist es, im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten des Wattenmeeres durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.

Diesem Ziel dient das Projekt zur Renaturierung der Salzwiesen im Neuwerker Ostvorland. Nach flankierenden Vorarbeiten im Umfeld startete im September 2004 mit dem Wiederanschluss des Ostvorlandes an die Tide die Renaturierung der Salzwiesen auf der Insel Neuwerk. Seitdem prägen die Gezeiten wieder weitestgehend unbeeinflusst die Entwicklung der Lebensgemeinschaft. So werden die typischen Salzwiesenpflanzen und die auf sie angewiesenen Tierarten gefördert.

Niedersachsen

Artenschutz im niedersächsischen Wattenmeer

Im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gibt es verschiedene Projekte und Programme zum Schutz besonders gefährdeter Arten, für die der Nationalpark eine besondere Verantwortung besitzt, weil sie hier eines ihrer letztes Refugien haben. Dazu gehören Brutvögel wie Zwergseeschwalbe, See- und Sandregenpfeifer, Säbelschnäbler oder Kornweihe und auch Pflanzen wie das Sumpf-Glanzkraut.

Besonders im Hinblick auf Bodenbrüter gibt es ein Prädationsmanagement. Von Natur aus gab es auf den Inseln keine Säugetiere, die Beutegreifer sind. Bodenbrüter sind dort also im Prinzip sicher vor vierbeinigen Fressfeinden. Erst durch den Menschen haben diese den Weg vom Festland zur Insel geschafft und können dort großen Schaden in Brutkolonien anrichten. Zu den Management-Maßnahmen gehört zum Beispiel, vom Menschen eingeschleppte Igel (selbst eine streng geschützte Art) einzufangen und in ihre angestammten Lebensräume auf dem Festland zurückzubringen.

Artenschutz-Maßnahmen in den Wattenmeer-Nationalparks

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