Die Möglichkeiten zur heimischen Förderung von Erdöl und Erdgas und die Stärkung einer möglichst autarken Energieversorgung waren zuletzt auch in Niedersachsen Gegenstand politischer Debatten. So hatte sich der Landtag angesichts der gegenwärtigen geopolitischen Lage im Mai 2022 für eine Erdgasförderung am Rande des Nationalparks im Grenzgebiet zu den Niederlanden durch das Unternehmen ONE-Dyas B.V. ausgesprochen und damit einen früheren Entschluss kassiert. Für das eigentliche Nationalparkgebiet soll es demgegenüber bei einem Ausschluss von derlei Aktivitäten bleiben: Allgemein sollen Bohrungen unterbleiben, die typischerweise mit Erschütterungen, Lärmeinwirkungen sowie einer Zerstörung der Meeresbodenoberfläche, also mit Lebensraumverlusten und erheblichen Beeinträchtigungen wertbestimmender FFH-Lebensraumtypen wie Watten, Riffen, Sandbänken verbunden sind und ein weiträumiges Vermeidungsverhalten insbesondere bei Brut- und Gastvögeln und Meeressäugern erwarten lassen. Das grundsätzliche Veränderungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 NWattNPG ist daher durch das ausdrückliche Verbot, „Tiefbohrungen aller Art niederzubringen“, konkretisiert worden.
Der Nationalpark dient auch der Umsetzung der sog. FFH-Richtlinie (§ 2 Abs. 3 NWattNPG). Dieser Schutzzweck ist in Anlage 5 zum Nationalparkgesetz näher erläutert, benannt sind dort die maßgeblichen („wertbestimmenden“) FFH-Lebensraumtypen und Arten. Mit Rücksicht auf die letzte landesweite Biotopkartierung wurden neu aufgenommen der Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen (6510)“ sowie als in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Art die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior).
Weitere Änderungen betrafen redaktionelle Korrekturen bzw. systematische Anpassungen.
Von Bedeutung als gesetzliche Grundlage für den Nationalpark ist ergänzend auch das nun wieder so bezeichnete Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG), das zuletzt weniger selbstbewusst „Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz“ hieß. Von den inhaltlichen Anpassungen betrifft den Nationalpark insbesondere eine neue Regelung, nach der der gesetzliche Biotopschutz künftig keine Anwendung findet „auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung (…) nach § 27 NDG“ (§ 24 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG). Das reduziert diesen gesetzlichen „Grundschutz“ insbesondere für Deichbereiche mit mesophilem Grünland auf den Inseln Langeoog und Wangerooge, soweit eine FFH-Erheblichkeit ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die Umsetzung des sog. Niedersächsischen Weges ist dies nicht ohne Kritik geblieben, vgl. dazu auch die Presseinformation des Umweltministeriums unter https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/pi-147-naturschutzgesetz-215927.html.
Die einzelnen Gesetzesanpassungen lassen sich nachlesen unter https://www.niedersachsen.de/download/188501/Nds._GVBl._Nr._33_2022_vom_30.09.2022_S._575-613.pdf.