Niedersachsen

21.06.2021 |

UNESCO-Biosphärenreservat und UNESCO-Weltnaturerbe im Nationalparkgesetz

Das UNESCO-Biosphärenreservat „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie die Funktion des niedersächsischen Wattenmeeres als Teil des trilateralen UNESCO-Weltnaturerbes gesetzlich zu verankern, war Ziel und Gegenstand der jüngsten Anpassung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG). Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat der Niedersächsische Landtag mit großer Mehrheit damit die bestehenden Anerkennungen der UNESCO gewürdigt und insbesondere der geplanten Erweiterung der Entwicklungszone der Biosphäre einen klaren rechtlichen Rahmen gegeben.

Die seit dem 19.06.2021 geltenden Regelungen nennen nun auch gesetzlich den doppelten UNESCO-Status des niedersächsischen Wattenmeeres. Seit 2009 ist das niedersächsische Wattenmeer Teil des niederländisch-deutsch-dänischen Weltnaturerbes Wattenmeer. Dieser Status ist jetzt in das Nationalparkgesetz aufgenommen und wird mit einer Beschreibung der dazugehörenden Flächen dargestellt.

Für die Biosphäre „Niedersächsisches Wattenmeer“ ist bestimmt, dass deren Schutzbereiche durch die Ruhe- und Zwischenzone des Nationalparks ausgefüllt werden. Die Entwicklungszone der Biosphäre, in der modellhafte Ansätze erprobt werden sollen, die das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele der UN unterstützen, besteht aus der Erholungszone des Nationalparks sowie künftig aus weiteren Bereichen außerhalb des Nationalparks. Das Gesetz stellt klar, dass Grundlage für diese Erweiterungsbereiche die freiwillige Entscheidung der betreffenden Kommunen selbst ist, „die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben“ (§ 1 Abs. 4 Satz 4 NWattNPG). Naturschutzrechtlich ist mit dem Status als UNESCO-Biosphärenreservat keine Änderung verbunden. Demgemäß wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das Nationalparkgesetz auf die Bereiche der Biosphäre, die außerhalb des Nationalparks liegen, keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 4 Satz 5 NWattNPG). Ausgenommen hiervon ist allein die Aufgabe der Nationalparkverwaltung als koordinierende Verwaltungsstelle für das Gesamtgebiet der Biosphäre (§ 24 Abs. 4 NWattNPG). Damit kann sie wie bisher in den Küstengemeinden der Biosphäre insgesamt partizipative Ansätze zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung sowie die kommunikative Vernetzung fördern; Zuständigkeiten als Naturschutzbehörde verbleiben außerhalb des Nationalparks demgegenüber unverändert bei den Landkreisen bzw. den Städten. Zudem greift das Gesetz Anforderungen der UNESCO auf, so dass die Nationalparkverwaltung die Abgrenzungen des Gesamtgebiets der Biosphäre verbindlich darzustellen hat (§ 24 Abs. 4 Satz 2 NWattNPG).

Die neuerliche Gesetzesanpassung reagiert auch auf Bedenken einzelner Kommunen, dass mit dem Entwicklungsansatz der Biosphäre weitere Naturschutzauflagen oder Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit verbunden wären. Dem ist nicht so. Auch gerade im Hinblick auf diese verbindliche Klarstellung im Gesetz haben jüngst nun die Städte Wilhelmshaven und Nordenham ihren Wunsch nach Beitritt zur Entwicklungszone der Biosphäre beschlossen. Näheres zum Hintergrund und dem aktuellen Stand der Weiterentwicklung der Biosphäre finden sich im Internet unter www.watten.land.

Die Presseinformation des Umweltministeriums zur Gesetzesanpassung ist hier (https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/lies-zum-gesetz-uber-den-nationalpark-niedersachsisches-wattenmeer-es-geht-um-breite-akzeptanz-vor-ort-wir-stellen-verloren-gegangenes-vertrauen-bei-wirtschaft-und-landwirtschaft-wieder-her-201265.html) nachzulesen.