Hier gilt die Nordsee-Befahrensverordnung

Der Bund regelt in seiner Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV), wie sich die verschiedenen Nutzer*innengruppen auf den Bundeswasserstraßen im Nationalpark Wattenmeer zu verhalten haben. Von der Berufsschifffahrt bis zu Kitenden - für alle gelten diese Vorgaben.

Das bedeuten die einzelnen Legendenpunkte

Blaue Linie

Geltungsbereich der NordSBefV:

Die NordSBefV regelt das Befahren mit Wasserfahrzeugen der in den Wattenmeer-Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen (§ 2 NordSBefV).

Dunkelgrüne Fläche

Allgemeine Schutzgebiete:

Diese Bereiche entsprechen den Kernzonen der Nationalparke, also der „Schutzzone I“ (Schleswig-Holstein), der „Ruhezone (Zone I)“ (Niedersachsen) bzw. der „Zone I“ (Hamburg).

Hellgrüne Fläche

Besondere Schutzgebiete:

Bereiche, die während der jeweiligen Schutzzeit – vom 15. April bis 1. Oktober eines Jahres oder ganzjährig – außerhalb der Fahrwasser grundsätzlich nicht befahren werden dürfen. Innerhalb der Fahrwasser darf ein maschinengetriebenes Wasserfahrzeug maximal mit 12 kn (Fahrt über Grund) fahren. Außerhalb der Fahrwasser – soweit außerhalb der jeweiligen Schutzzeit – gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 8 kn (Fahrt über Grund). Das Trockenfallen ist in diesen Bereichen untersagt.

Roter Punkt

Ausstiegs- und Aufenthaltsstelle:

Das Trockenfallen und der sonstige Aufenthalt sind in diesen Bereichen in einem Radius von 200 m um einen durch Koordinaten bestimmten Punkt erlaubt. Einige Ausstiegs- und Aufenthaltsstellen sind nur für Kanuten und ähnliche muskelkraftbetriebene Kleinfahrzeuge bestimmt. Die Ausstiegs- und Aufenthaltsstellen sind im Gebiet nicht gekennzeichnet.

Grüne Linie

Schutzgebiets-Route:

Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Route zum ganzjährigen Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser mit einer Breite von 250 m.

Rote Fläche

Kitesurfgebiet:

Erlaubniszone, in der Kitesurfen und ähnliche Sportarten wie Wingsurfen erlaubt sind. Außerhalb der Kitesurfgebiete sind diese Sportarten bis auf Windsurfen nicht zulässig.

Braune Linie

Schutzgebiets-Wasserwanderwege:

Zusätzliche Routen zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge (z. B. Kanadier, Kajaks) mit einer Breite von 250 m, die auch zum Aufenthalt genutzt werden können. Diese Wasserwanderwege sind im Gebiet nicht gekennzeichnet.

Orangene Linie

Schnellfahrkorridor:

Dabei handelt es sich um eine besondere Route für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen, auf der eine Geschwindigkeit von bis zu 24 kn (Fahrt über Grund) zulässig ist.

Lila Strich

Trennlinie:

Die Trennlinie folgt weitgehend der Basislinie und trennt den sogenannten Innen- vom Außenbereich. Der Innenbereich liegt landseitig der Trennlinie, der Außenbereich seeseitig der Trennlinie. Die beiden Bereiche unterscheiden sich hinsichtlich der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen (siehe § 7 NordSBefV).

Getrichelte grüne Linie

Nationalpark-Grenze:

Außengrenzen der Wattenmeer-Nationalparke in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein.

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