Berufsschifffahrt im Wattenmeer

Im Küstenmeer und damit den Wattenmeer-Nationalparken sind viele beruflich verkehrende Wasserfahrzeuge unterwegs. Für den Schutz dieses einzigartigen Ökosystems gelten auch für sie die Regelungen der Nordsee-Befahrensverordnung.

Unterwegs im Wattenmeer sind zum Beispiel

  • der Fähr- und Versorgungsverkehr zu den Inseln und Halligen,
  • die berufliche Fischerei,
  • Ausflugsschiffe,
  • die Versorgung der Offshore-Windparks,
  • Behördenschiffe und Forschungsfahrzeuge,
  • der Verkehr zu den Häfen internationaler Bedeutung in Emden, Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg oder
  • der internationale Durchgangsverkehr im Verkehrstrennungsgebiet.
  • Informieren Sie sich über die in den Nationalparken geltenden Schutzgebietsbestimmungen.
  • Halten Sie sich an die Befahrensregelungen und verwenden Sie die aktuellen amtlichen Seekarten.
  • Leiten Sie keine Abwässer (z. B. Bilgenwasser) ein bzw. tragen Sie keinen Müll in das Meer ein und nutzen Sie Entsorgungsmöglichkeiten in den Häfen.

§ Für das Befahren der Küstengewässer innerhalb der Nationalparke gelten die Regelungen der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung – NordSBefV). Diese Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums „regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen“ (§ 1 NordSBefV).

Seit Oktober 2002 ist das Wattenmeer durch die Internationale Schifffahrtsorganisation der UN (IMO) als besonders empfindliches Meeresgebiet (PSSA = Particularly Sensitive Sea Area) anerkannt. Das Küstenmeer nimmt auch an der Ausweisung der Nordsee als Sondergebiet im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL, Anlagen I, V und VI) teil, in dem das Einleiten von Öl und Abfällen generell nicht erlaubt ist.

Die wichtigsten Regelungen der Nordsee-Befahrensverordnung:

(Karte im Anschluss)

Örtliche Beschränkungen

Innerhalb der Zone 1 (in Niedersachsen: „Ruhezone“) des Nationalparks sind Besondere Schutzgebiete festgelegt. Während ihrer jeweiligen Schutzzeiten – entweder ganzjährig oder vom 15.04. bis 01.10. eines Jahres – dürfen sie grundsätzlich nur innerhalb der gekennzeichneten Fahrwasser befahren werden. Für den Schutz dieser Gebiete ist das Trockenfallen dort grundsätzlich untersagt.

Die Bereiche der Zone 1 / „Ruhezone“ gelten insgesamt als Allgemeines Schutzgebiet. Das Trockenfallen ist dort wie in den Besonderen Schutzgebieten grundsätzlich unzulässig.

Hiervon ausgenommen sind Behördenfahrzeuge, Fahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln, zu Seenot-Rettungseinsätzen, zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen sowie Fischereifahrzeuge.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

(für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge)

Regelungen zu Höchstgeschwindigkeiten bestimmen sich nach Fahrt über Grund. Eingeteilt sind die Wattenmeer-Nationalparke in einen inneren und einen äußeren Bereich.

Im äußeren Bereich – nördlich (in Niedersachsen) bzw. westlich (in Hamburg und Schleswig-Holstein) der Inselkette – gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 16 kn. Für gewerbliche eingesetzte Fahrzeuge sind bestimmte Schnellfahrkorridore eingerichtet, in denen bis zu 24 kn schnell gefahren werden darf. In Niedersachsen sind das die Fahrwasser Dovetief und Schluchter, in Schleswig-Holstein sind hierzu 13 Korridore ausgewiesen. Eine Darstellung der Trennlinie zwischen äußerem und innerem Bereich sowie eine Übersicht der Schnellfahrkorridore findet sich unten.

Im inneren Bereich – im Wesentlichen die Bereiche des Wattenmeeres zwischen dem Festland und den Inseln und Halligen – gilt die Regelgeschwindigkeit von maximal 12 kn. Innerhalb von Fahrwassern darf bis zu 16 kn schnell gefahren werden. Soweit Besondere Schutzgebiete auch außerhalb von Fahrwassern befahren werden dürfen, also außerhalb ihrer jeweiligen Schutzzeiten, dürfen sie dort mit bis zu 8 kn befahren werden.

Diese Geschwindigkeitsregelungen gelten auch für sogenannte Wassertaxis oder Expressfähren, die viele Inseln mit dem Festland verbinden. Lediglich einzelne, schon vor Erlass der ursprünglichen Nordsee-Befahrensverordnung eingesetzte Schiffe dürfen ausnahmsweise im Fahrwasser bis zu 24 kn fahren. Für Behördenfahrzeuge sowie zu Seenot-Rettungseinsätzen gelten Ausnahmen.

Zudem gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen der NordSBefV nicht innerhalb des Verkehrstrennungsgebiets „Terschelling German Bight“, im Fahrwasser der Jade sowie im Elbfahrwasser.

Übersicht der Geschwindigkeits­beschränkungen

 Flächeim Fahr­wasser
Innenbereich allgemein12 kn16 kn
Besonderes Schutzgebiet8 kn (außerhalb Schutz­zeiten)12 kn
Außenbereich16 kn16 / 24 kn

Besondere Regelungen für einzelne Nutzungen

Einige Wasserfahrzeuge sind typischerweise mit einem besonderen Störungspotenzial verbunden. Untersagt ist daher der Betrieb von Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen.

Karte der Nordsee-Befahrensverordnung für die Berufsschiffahrt:

Legende

Lila StrichTrennlinie Innen-/Außenbereich
Grüne LinieSchutzgebiets-Route
Orangene LinieSchnellfahrkorridor
Blaue LinieGeltungsbereich der NordSBefV
Hellgrüne FlächeBesonderes Schutzgebiet
Dunkelgrüne FlächeAllgemeines Schutzgebiet
Getrichelte grüne LinieNationalpark-Grenze

Eine Karte mit den Regeln der Nordsee-Befahrensverordnung für alle Nutzer*innengruppen (nicht nur für die Berufsschiffahrt) finden Interessierte hier.

Mehr zu Freizeit-Nutzungen auf dem und am Wasser