Segeln und Wassersport

Das Wattenmeer ist ein beliebtes Wassersportrevier. Das Miteinander von Wassersport und Natur regelt die Nordsee-Befahrensverordnung.

  • Informieren Sie sich vor dem Törn über die Schutzgebietsbestimmungen im Fahrtgebiet.
  • Halten Sie sich an die Befahrensregelung und verwenden Sie immer die aktuellen amtlichen Seekarten; darin sind die zu beachtenden Schutzgebiete und -zeiten eingetragen.
  • Vermeiden Sie jeglichen Lärm und lassen Sie den Motor nicht unnötig laufen.
  • Beobachten und fotografieren Sie Tiere aus der Ferne: Halten Sie, wo immer möglich, 500 m Abstand zu Seehundliegeplätzen und Vogelansammlungen.
  • Nutzen Sie die Abfallsammelstellen und Entsorgungsmöglichkeiten in den Häfen, damit das Wasser sauber bleibt.

Die Küstengewässer und das Küstenmeer auch innerhalb der Nationalparks gelten als Seewasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz, deren Befahren mit Wasserfahrzeugen eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums regelt. Diese besagt (§2), Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparks so zu verhalten, dass die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

Bei Hochwasser gilt das gesamte Wattenmeer als Bundeswasserstraße. Bei Niedrigwasser, wenn Watt und Sandbänke trocken fallen, entfaltet es seine Funktion als Nahrungsplatz für Vögel sowie als Ruheplatz für Robben, die nicht gestört werden dürfen.

Die wichtigsten Regeln der Befahrensverordnung:

Zeitliche Beschränkungen

Die Ruhezone des Nationalparks darf außerhalb der gekennzeichneten und in den Seekarten eingezeichneten Fahrwasser nur während des Hochwassers (d. h. von drei Stunden vor bis drei Stunden nach dem örtlichen Tidehochwasser) befahren werden. Das bedeutet auch: Trockenfallen ist dort verboten!

Örtliche Beschränkungen

Innerhalb der Ruhezone sind zudem besondere Schutzgebiete festgelegt, die in den amtlichen Seekarten eingezeichnet sind. Für diese Gebiete gilt ein striktes Befahrensverbot:

  • in Robbenschutzgebieten vom 1.5. bis 1.10. des Jahres
  • in den Vogelschutzgebieten bei Memmert/ Juist und Minsener Oog vom 1.4. bis 1.10. des Jahres
  • in Vogelschutzgebieten vor Salzwiesen ganzjährig
  • in kombinierten Robben- und Vogelschutzgebieten vom 1.4. bis 1.10. des Jahres.
  • in den kombinierten Robben- und Vogelschutzgebieten im hamburgischen Wattenmeer ganzjährig

Maßgeblich für die jeweiligen Schutzzeiträume sind die Angaben in den Seekarten.

Geschwindigkeitsbeschränkungen (motorgetriebene Fahrzeuge)

Für motorbetriebene Fahrzeuge gelten darüber hinaus folgende Beschränkungen (alle Geschwindigkeitsangaben für die Fahrt durch das Wasser):

In der Ruhezone (Zone I)

  • außerhalb der bezeichneten Fahrwasser: Höchstgeschwindigkeit 8 kn (Knoten)
  • innerhalb der Fahrwasser: maximal 12 kn
  • Motorboote mit Wasserskiern oder sogenannte Wassermotorräder (Jetbikes, Jetskooter) dürfen die Ruhezone nicht befahren!

Ansonsten gilt:

  • außerhalb der Fahrwasser: maximal 12 kn
  • innerhalb der Fahrwasser: maximal 16 kn

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